Allgemeine Lieferbedingungen ("ALB")Stand: 28.09.2020 der LEAD Horizon International GmbH (im Folgenden "Verkäufer", oder "wir" bzw. "uns" genannt) |
1. GeltungsbereichDie nachfolgenden allgemeinen Lieferbedingungen (im Folgenden "ALB") gelten für alle (i) Bestellungen von Kunden (im Folgenden auch „Kunden“ oder „Kunde“ genannt) über die Lieferung von Waren durch uns, (ii) Anbote, welche vom Verkäufer gelegt werden sowie (iii) Verträge, welche vom Verkäufer mit Kunden hinsichtlich der Lieferung von Waren abgeschlossen werden und (iv) für alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen und Leistungen des Verkäufers an Kunden, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Diese ALB ersetzen alle anderen Vereinbarungen oder Bedingungen über die Lieferung von Waren, denen nicht schriftlich durch den Verkäufer zugestimmt wurde. Maßgeblich ist die jeweils im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Fassung dieser ALB. Abweichende Geschäfts- oder Lieferbedingungen des Kunden gelten nur mit unserer schriftlichen ausdrücklichen Zustimmung. Mit der Aufgabe einer Bestellung bei uns erklärt sich der Kunde mit diesen ALB vollinhaltlich einverstanden. Personen, die für den Kunden Aufträge an uns erteilen oder Waren zur Bearbeitung überbringen oder abholen, erklären bevollmächtigt zu sein, unsere ALB für den Kunden anzunehmen. "Waren" im Sinne dieser ALB sind alle Produkte, über deren Lieferung Verträge mit uns abgeschlossen werden. |
2. Angebot, VertragsschlussDie Entgegennahme und Ausführung aller Aufträge erfolgt unverbindlich unter Vorbehalt der Liefermöglichkeit. Ein Vertrag über eine bestimmte Lieferung von Waren kommt erst durch eine Auftragsbestätigung durch uns zustande. Wir sind berechtigt, Bestellungen, insbesondere, wenn sie das übliche Bestellvolumen des Kunden übersteigen, auch nur zum Teil anzunehmen oder ohne Angabe von Gründen abzulehnen. |
3. Preise und KostenAlle Preisangaben sind freibleibend und verstehen sich – wenn nicht anders angegeben – in Euro und exklusive Umsatzsteuer. Sämtliche Transport- und Verpackungskosten, Fracht- und Versicherungsspesen, Zölle, Gebühren und Abgaben trägt der Kunde. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich in der jeweils gültigen Höhe in Rechnung gestellt. Allfällige Gebühren sind vom Kunden zu bezahlen. Die angeführten Preise gelten „EX WORKS“ gemäß der INCOTERMS 2020 und beinhalten nicht die Kosten für den vom Kunden beauftragten Spediteur (Frächter bzw. Lagerhalter). Der Kunde haftet für die Einhaltung der jeweils gültigen Lagerungsvorschriften. |
4. Zahlungsbedingungen, KompensationsverbotUnsere Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungslegung spesen- und abzugsfrei zur Zahlung fällig. Überweisungen gelten erst mit dem Eingang des Betrages auf unserem Konto als Zahlung. Die Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgt nur nach schriftlicher Vereinbarung, lediglich zahlungshalber und schließt einen Skontoabzug aus. Diskontzinsen sowie alle Bankspesen gehen ausschließlich zu Lasten des Kunden. Kommt es zum Vertragsschluss mit einem Kunden, der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Voraussetzungen des Punktes 10 Abs 1 (i.e. Krise bzw. Reorganisationsbedarf) erfüllt, so gilt – ungeachtet der Frage, ob der Kunde den Verkäufer hierüber vor Vertragsschluss gehörig aufgeklärt hat oder nicht – als vereinbart, dass Leistungen des Verkäufers ausschließlich gegen Vorauskasse erfolgen. Der Kunde trägt die Beweislast, dass er die Voraussetzungen des 10 Abs 1 bei Vertragsschluss noch nicht erfüllte. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, wahlweise den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu begehren. Dies sind bei Unternehmern 9,2% p.a. über dem Basiszinssatz. Wir sind auch berechtigt, im Fall des Zahlungsverzugs des Kunden ab dem Tag der Übergabe der Ware Zinseszinsen zu verlangen. Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Zahlungsverzugs, die uns entstandenen Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls einen Pauschalbetrag von EUR 900,00 als Entschädigung für Betreibungskosten. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt. Im Fall des Verzugs des Kunden mit einer Teilzahlung sind wir berechtigt, offene, aber noch nicht fällige Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und/oder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung für künftige Lieferungen und Leistungen zu verlangen. Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Kunden ist ausgeschlossen, ebenso die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ohne rechtskräftigen Titel oder aufgrund von Ansprüchen aus anderen Rechtsgeschäften. |
5. Lieferzeit, Lieferverzug, Unmöglichkeit, AbnahmeverzugZur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Lieferung erforderlich sind, nachgekommen ist, (beispielsweise der Eingang der vereinbarten Anzahlung). Die Lieferfristen und -termine werden von uns nach Möglichkeit eingehalten. Sie sind, falls nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Bereitstellung und Übergabe an den Kunden. Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden wegen Lieferverzugs ist nur unter schriftlicher Setzung einer angemessenen – zumindest 4-wöchigen – Nachfrist möglich. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, für den der Verzug vorliegt, ein Rücktritt von bereits erbrachten Teilleistungen und -lieferungen durch den Kunden ist ausgeschlossen. Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Kunden verlängern die Lieferzeit angemessen. Dasselbe gilt bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unserer Sphäre und/oder unserer vorgeschalteten Lieferanten liegen, wie zum Beispiel höhere Gewalt, wozu nicht ausschließlich aber auch Transportschwierigkeiten wegen Streiks, Aussperrung, Grenzschließungen, Verzögerung in Anlieferung wesentlicher Rohstoffe oder Materialien, die Unmöglichkeit einer genügenden Versorgung mit Roh- und Hilfsstoffen, die Unmöglichkeit der Beschaffung von Transportmitteln, Betriebsschließungen aufgrund behördlicher Anordnung etc. gehören. Derartige Ereignisse entbinden uns jeweils für deren Dauer von den vereinbarten Lieferfristen bzw. können diese während der entsprechenden Zeiträume nicht geltend gemacht werden. Ersatzansprüche des Kunden sind in allen Fällen verspäteter oder nicht ausgeführter Lieferungen auch nach Ablauf der Nachfrist ausgeschlossen, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Wenn eine Lieferung in Folge von Lieferschwierigkeiten und/oder Preiserhöhungen bei unseren Vorlieferanten nicht möglich ist, sind wir berechtigt, ohne jede Ersatzpflicht vom Vertrag zurückzutreten. Eine Haftung für Verzugsschäden ist ausgeschlossen. Sofern mit dem Kunden die Abholung der bestellten Ware vereinbart wurde und diese nicht zum vereinbarten Liefertermin abgenommen wurde, wird die Ware für die Dauer von maximal 1 Woche auf Gefahr und Kosten des Kunden gelagert. Die Lagergebühren hat der Kunde zu tragen. Gleichzeitig sind wir berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. Im Falle einer Verwertung gilt eine Konventionalstrafe von 10 % des Rechnungsbetrags exklusive Umsatzsteuer als vereinbart. Wir versenden nach Österreich und andere Staaten an die uns angegebene Lieferanschrift. Bestimmungsland ist das Land, in welchem die Lieferanschrift liegt. Bei allen anderen Ländern behalten wir uns vor, den Auftrag abzulehnen. Sollten Zoll-Gebühren anfallen so trägt der Kunden diese zur Gänze alleine. Die Rechnung dafür wird vom Zoll direkt dem Kunden in Rechnung gestellt. Hiermit stimmt der Kunde auch ausdrücklich zu, dass die Daten an das Zollamt weitergegeben werden dürfen. |
6. Lieferung, Versand, Gefahrenübergang, Versicherung, VerpackungDer Kunde ist verpflichtet, unsere Lieferungen und Leistungen anzunehmen. Wir liefern unversichert. Eine Transportversicherung kann auf Wunsch und Kosten des Kunden abgeschlossen werden. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald der Liefergegenstand dem Spediteur oder einer sonstigen Versandperson übergeben wurde, im Falle des Annahmeverzugs des Kunden ab Versandbereitschaft. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Lieferungen übernommen haben. |
7. EigentumsvorbehaltBis zur vollständigen Bezahlung des vollen Kaufpreises inklusive etwaiger Versandspesen und Portogebühren und Steuern bleibt die Ware unser Eigentum. Der Kunde trägt das gesamte Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Untergangs, des Verlusts oder der Verschlechterung. Bei Zahlungsverzug ist der Kunde nach erfolgloser Mahnung verpflichtet, die Vorbehaltsware herauszugeben. Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Ware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebs bzw. aufgrund gesonderter Vereinbarung weiter zu veräußern. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises tritt uns der Kunde alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen und Sicherungsrechte zahlungshalber ab. Er ist verpflichtet die Abtretung in seinen Büchern zu vermerken. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, die Wiederkäufer der Ware, die uns der Kunde bekannt gegeben hat, von der Abtretung zu verständigen und Zahlungen an uns zu verlangen. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt vom Vertrag, außer dies wird ausdrücklich erklärt. Für den Fall, dass die noch nicht vollständig bezahlte Ware von Dritten gepfändet oder allenfalls behördlich exekutiert wird, verpflichtet sich der Kunde, uns unverzüglich zu verständigen, damit wir unser Eigentumsrecht gegenüber dem Dritten geltend machen können. Saldoanerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht, ebenso wenig die Hingabe von Wechsel oder Schecks bis zur richtigen oder tatsächlichen Einlösung. Falls wir von unserem Eigentumsvorbehalt Gebrauch machen und die Ware zurücknehmen, erfolgt die Gutschrift für die aufgrund des Eigentumsvorbehalts zurückgenommenen Waren unter Berücksichtigung von Lagerdauer/-kosten, Beschädigungen, gesetzlich zwingend vorgeschriebener Regelungen des Medizinproduktgesetzes, sowie den sonstigen Umständen angemessenen Abzügen. Ware, die aus der versiegelten Verpackung entnommen wurde, kann aus Gründen des Gesundheitsschutzes nicht zurückgenommen werden. Nehmen wir aufgrund des vorstehenden Eigentumsvorbehaltes gelieferte Ware zurück, so haftet der Kunde für jeden Mindererlös, der sich bei Weiterverkäufen ergibt. Auch hat er die durch den Rücktransport bzw. Weitertransport an Dritte entstehenden Kosten zu ersetzen. |
8. Mängelrüge, Gewährleistung, Schadenersatz
Wir leisten Gewähr dafür, dass die gelieferten Waren den jeweils ausgewiesenen Produktspezifikationen entsprechen. Darüber hinaus leisten wir keine Gewähr für eine sonstige Eigenschaft der Waren. Insbesondere leisten wir keine Gewähr dafür, dass die gelieferten Waren in anderen Ländern als Österreich über die erforderliche Produktkennzeichnung verfügen. Hat uns der Kunde die für das Bestimmungsland erforderliche Produktkennzeichnung mitgeteilt, leisten wir nur Gewähr für die Einhaltung der mitgeteilten Vorgaben, nicht jedoch für deren Richtigkeit. Für die Angaben des Kunden unterliegen wir auch keiner Prüfpflicht. Weiters leisten wir keine Gewähr dafür, dass die von uns gelieferten Waren in das Bestimmungsland exportiert werden, im Bestimmungsland (mit Ausnahme von Österreich) in Verkehr gebracht werden dürfen bzw. die dafür erforderlichen Zertifizierungen und behördlichen Genehmigungen des Bestimmungslandes vorliegen. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, die regulatorischen Voraussetzungen für das Inverkehrbringen der Waren im Bestimmungsland zu prüfen und zu erfüllen und die erforderlichen Genehmigungen einzuholen. Allfällige Importbeschränkungen für das Bestimmungsland hat der Kunde zu prüfen. Sollte eine Warenlieferung wegen einer Importbeschränkung nicht an die gewünschte Lieferanschrift geliefert werden können, entbindet dies den Kunden nicht von der Zahlungsverpflichtung. Allfällige Zwischenlagerungskosten sowie Kosten des Rücktransports sind vom Kunden zu tragen. Sollte der Kunde diese Kosten nicht tragen, steht es dem Verkäufer frei, die Vernichtung von Waren auf Kosten des Kunden zu beauftragen; auch dies entbindet den Kunden jedoch nicht von seiner Zahlungsverpflichtung für die bestellten waren. Sofern nicht anders vereinbart, wird für die Waren weder ausdrücklich noch stillschweigend eine Lizenz nach den Gesetzen zum Schutz des geistigen Eigentums der Vereinigten Staaten von Amerika oder eines anderen Landes außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EEA) erteilt. Wird ein Produkt nach Ablauf des dafür auf der Packung oder in der Gebrauchsanleitung angegebenen Mindesthaltbarkeitsdatums verwendet, so haftet der Verkäufer nicht, falls das Produkt nicht mehr die bestimmungsgemäße Funktionalität, Wirkung oder Nutzbarkeit aufweist. Eine über die Gewährleistung hinausgehende (auch schadenersatzrechtliche) Haftung ist ausgeschlossen außer bei grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder bei Personenschäden. Zeigen sich an unseren Waren Mängel, so muss die Mängelrüge unverzüglich (nach Erhalt der Ware welche durch Unterzeichnung der Lieferpapiere (Lieferschein bzw. Rollkarte) als bestätigt gilt) schriftlich gemeldet werden. Werden Falschlieferungen, Fehlmengen oder sonstige Mängel nicht spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Wareneingang gerügt, gilt die Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß ausgeführt. Die Mängelrüge muss dem Verkäufer binnen der Rügefrist zugehen, um fristgerecht zu sein. Die unbeanstandete Übernahme von Waren durch Spediteure oder Frachtführer gilt als Nachweis für einwandfreie Verpackung und schließt Ansprüche gegen uns für während des Transports entstandene Schäden aus. Die Gewährleistungsfrist beträgt maximal 3 Monate ab Übergabe. Das Vorliegen von Mängeln ist vom Vertragspartner nachzuweisen. § 924 ABGB wird ausdrücklich abbedungen. Bei begründeten Mängeln ist die Gewährleistung auf Verbesserung, Neulieferung oder Nachtrag des Fehlenden nach Wunsch des Verkäufers und im Rahmen der rechtlich bindenden Vorschriften des Medizinproduktegesetzes beschränkt. Mehrere Nachbesserungen oder Lieferungen sind zulässig. Wandlungs- und Preisminderungsansprüche sind ausgeschlossen, außer wir stimmen ausdrücklich zu. Dem Kunden stehen keine Gewährleistungsansprüche zu, wenn der Kunde oder ein von uns nicht ermächtigter Dritter Änderungen oder Instandsetzungen an der Ware vorgenommen hat. Von der Gewährleistung sind Mängel ausgeschlossen, die aus ungenügender Lagerung, Einrichtung, Nichtbeachtung der Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die von uns angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen oder Schönheitsfehler (das sind solche Fehler, die den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware nicht beeinträchtigen, wie zB reine Verpackungsschäden, Farbabweichungen etc). Die Gewährleistung bezieht sich weiters nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Rücksendungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung unsererseits. Ein Rückgriffsrecht gemäß § 933b ABGB ist ausgeschlossen und wird der Kunde uns diesbezüglich schad- und klaglos halten. Zur Vornahme von Leistungen aus der Gewährleistung hat der Kunde auf seine Kosten und Gefahr die Ware an uns zu liefern und bei uns abzuholen. Der Kunde verzichtet auf die Geltendmachung der Anfechtung oder Anpassung wegen Verkürzung über die Hälfte, wegen Irrtums oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Wir haften nicht für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Lagerung an der Ware entstanden sind. Soweit dies nicht gegen zwingendes Recht verstößt und soweit in diesen ALB nichts anderes geregelt ist, haften wir nur für den Ersatz von Schäden, die wir grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben. Diese Haftungsbeschränkung gilt jedoch nicht für den Ersatz von Personenschäden. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter haften wir nicht. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach mit dem Wert der Warenlieferung, maximal jedoch mit jener Summe beschränkt, die durch unsere Versicherung gedeckt ist. Bei Erhalt einer schon äußerlich beschädigten Ware muss die Beanstandung direkt an den Transporteur (Spediteur) und an uns im Rahmen der Mängelrüge gerichtet werden. Der Kunde hat bei Weiterverkauf der Ware seine Geschäftspartner darauf hinzuweisen, dass es sich um ein Medizinprodukt handelt. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Medizinprodukte, deren Haltbarkeit abgelaufen ist, nicht mehr in den Verkehr gebracht werden dürfen. Der Kunde trägt die Beweislast dafür, dass im Fall eines Schadenersatzanspruches Verschulden auf unserer Seite vorlag. |
9. ProdukthaftungAnsprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sind soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.Der Kunde verpflichtet sich die Produktbeschreibungen genau zu lesen und zu befolgen. Für die falsche Lagerung, Nutzung und Anwendung durch den Kunden insbesondere entgegen der Anweisungen in der Produktbeschreibung übernehmen wir keine Haftung. Jedenfalls sind sämtliche Hinweise auf den Produktverpackungen und den Produktbeilagen zu beachten. Eine Nicht- oder Mindereinhaltung von festgelegten sowie allgemein bekannten Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme, Nutzung oder Instandhaltung (z.B. Bedienungsanleitungen, Gebrauchsinformationen) sowie eine Missachtung von Warnhinweisen oder behördlichen Auflagen, geht über ein bloßes Mitverschulden durch uns an Zwischenfällen hinaus und führt zu einem Verlust jedweder Ansprüche gegen uns. Grundsätzlich trifft den Schadenersatzbegehrenden (Kunde) die umfassende Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung des betreffenden Sachverhalts. |
10. Mitteilungspflichten des KundenSofern sich der Kunde in einer Krise befindet oder einem Reorganisationsbedarf unterliegt, hat er dies gegenüber dem Verkäufer vor Vertragsschluss bekannt zu geben. Der Kunde befindet sich für die Zwecke dieser ALB in der Krise, sofern er (a) zahlungsunfähig (§ 66 IO) ist oder (b) überschuldet ist (§ 67 IO) oder (c) die Eigenmittelquote (§ 23 URG) des Kunden weniger als 8% und die fiktive Schuldentilgungsdauer (§ 24 URG) mehr als 15 Jahre betragen. Der Kunde ist weiters verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich schriftlich (E-Mail oder Fax ausreichend) zu verständigen, sofern Umstände vorliegen, die begründete Bedenken betreffend die Kreditwürdigkeit des Kunden oder dessen Fähigkeit, seinen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verkäufer jeweils bei Fälligkeit ordnungsgemäß nachzukommen, begründen können. Der Kunde hat den Verkäufer in diesem Sinne insb. über (jeweils absehbare bzw. bereits eingetretene) (a) Verschlechterungen seiner Kreditwürdigkeit bzw. Ausfallswahrscheinlichkeit gem. Bewertung des Kreditschutzverbands (KSV) 1870 oder vergleichbarer Gläubigerschutzverbände, (b) rechnerische Überschuldung, (c) Zahlungsunfähigkeit, (d) Zahlungsstockungen, (e) Antragstellungen (durch den Kunden selbst oder durch Dritte) zur Einleitung eines Insolvenz- und/oder Reorganisationsverfahrens über das Vermögen des Kunden sowie (f) allfällige Ablehnungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden mangels Masse, zu informieren. Verletzt der Kunde seine Informationspflichten, so haftet er dem Verkäufer für sämtliche hieraus erfließenden Nachteile und Schäden. |
11. Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Kunden, Rücktritt durch den VerkäuferFür die Zwecke dieser ALB ist eine Verschlechterung der Bonität, Verschuldungslage, Kreditwürdigkeit und/oder Zahlungsfähigkeit des Kunden immer dann wesentlich, wenn dadurch objektiv begründete Zweifel entstehen, ob bzw. dass der Kunde seine Schulden und Verbindlichkeiten gegenüber dem Verkäufer bei Fälligkeit vollständig bedienen und erfüllen können wird. Eine wesentliche Verschlechterung wird widerleglich vermutet, wenn (i) der Kunde mit fälligen Zahlungen mehr als 14 Tage in Verzug gerät und/oder (ii) einer der Fälle des Punktes 10 Abs 2 sublit (a) bis (f) eintritt. Für den Fall einer im Vergleich zur Situation bei Abschluss des jeweiligen Vertrags wesentlichen Verschlechterung der Bonität, Verschuldungslage, Kreditwürdigkeit und/oder Zahlungsfähigkeit des Kunden sowie bei Vorliegen begründeter Verdachtsmomente, welche den Eintritt einer solchen wesentlichen Verschlechterung nahelegen, ist der Verkäufer berechtigt, (a) die unter dem jeweiligen Vertragsverhältnis aushaftenden Forderungen gegen den Kunden trotz eines allenfalls vereinbarten, anderslautenden Zahlungszieles mit sofortiger Wirkung fällig zu stellen und noch ausständige Lieferungen bis zur vollständigen Begleichung aller betroffenen, ausständigen Forderungen zurückzuhalten und/oder (b) angemessene Besicherung der ausständigen Forderungen durch den Kunden zu verlangen (z.B. inform der Einräumung eines Pfandrechts udgl., jeweils nach Wahl des Verkäufers) und/oder (c) den sofortigen Rücktritt vom Vertrag mit dem Kunden zu erklären und Ersatz für alle dem Verkäufer hieraus entstehenden Nachteile und Schäden zu fordern. Im Streitfall sowie jeweils auf entsprechende Aufforderung seitens des Verkäufers hat der Kunde zu beweisen, dass eine wesentliche Verschlechterung seiner Bonität, Verschuldungslage, Kreditwürdigkeit und/oder Zahlungsfähigkeit nicht eingetreten ist und keine begründeten Verdachtsmomente vorliegen, welche den Eintritt einer solchen wesentlichen Verschlechterung nahelegen. Ein Recht auf sofortigen Rücktritt vom jeweiligen Vertrag steht dem Verkäufer weiters zu, sofern die Eigenmittelquote (§ 23 URG) des Kunden unter 8% sinkt und die fiktive Schuldentilgungsdauer (§ 24 URG) auf mehr als 15 Jahre ansteigt. Der Kunde hat dem Verkäufer auch über eine derartige Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage – bei sonstiger Haftung – jeweils unverzüglich schriftlich zu informieren. |
12. Anwenderhinweis gemäß Medizinproduktgesetz (MPG)Bezüglich der Einhaltung des Medizinproduktegesetzes BGBl. Nr. 657/1996 idgF weisen wir auf Folgendes hin, wobei die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen für die Verwendung und das Inverkehrbingen von Medizinprodukten zum Verkauf im Einzelhandel in der alleinigen Verantwortung des Kunden liegt und jegliche Haftung diesbezüglich von uns ausgeschlossen ist: Gemäß § 83 MPG dürfen Medizinprodukte nur von Personen angewendet werden, die am Medizinprodukt oder an einem Medizinprodukt dieses Typs unter Berücksichtigung der Gebrauchsanweisung sowie der beigefügten sicherheitsbezogenen Informationen in die sachgerechte Handhabung eingewiesen und auch auf besondere anwendungs- und medizinproduktespezifische Gefahren hingewiesen worden sind. Im Speziellen ist die für den Betrieb einer Einrichtung des Gesundheitswesens verantwortliche natürliche oder juristische Person von Medizinprodukten gemäß § 4 Abs 1 Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBV) verpflichtet, die Einschulung für mit den jeweiligen Medizinprodukten befasste Personen durch Medizinprodukteberater (§ 79 MPG) sicherzustellen. Eine Einweisung ist nicht erforderlich für jene Personen, bei denen auf Grund ihrer Ausbildung, ihrer sonstigen Kenntnisse oder auf Grund ihrer praktischen Erfahrungen davon ausgegangen werden kann, dass ihnen die in § 4 Abs 3 MPBV genannten Informationen hinlänglich bekannt sind. Die Einweisung ist zu dokumentieren.Die Bereitstellung und Übermittlung detaillierter Hersteller- sowie Prüfprotokolle (z.B. § 3 Abs 3 MPBV) ist generell kostenpflichtig und vom Kunden zu bezahlen. |
13. Gerichtsstand, anwendbares RechtFür alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit einem Vertrag, auf den diese ALB anwendbar sind, ist das für Wien Innere Stadt in Handelssachen zuständige Gericht ausschließlich zuständig. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlung ist der Sitz des Verkäufers. Alle Verträge werden unter österreichischem Recht geschlossen. Das UN Kaufrecht und die Verweisnormen des internationalen Privatrechts (insbesondere IPRG, ROM-I-VO) werden ausdrücklich ausgeschlossen. Für Kunden mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika gilt ausschließlich folgende Schiedsgerichtsvereinbarung: Alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einschließlich Streitigkeiten über dessen Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit, werden nach der Schiedsordnung (Wiener Regeln) der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) von einem gemäß diesen Regeln bestellten Schiedsrichter endgültig entschieden. Die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist Englisch. Schiedsort ist Wien. Das auf die Schiedsvereinbarung anwendbare materielle Recht ist das Recht der Republik Österreich. |
14. Sonstige BestimmungenSollte eine der vorstehenden oder vereinbarten Bestimmungen in diesen ALB rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig sein oder im Laufe ihrer Dauer werden, so berührt dies die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Fall ist die rechtsunwirksame, ungültige und/oder nichtige Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die rechtswirksam und gültig ist und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzten Bestimmung, soweit möglich und rechtlich zulässig, am nächsten kommt. Diese ALB sind in deutscher und englischer Sprache errichtet, jedoch ist nur die deutsche Version rechtsverbindlich; die englische Version dient nur zu Informationszwecken. |
15. DatenschutzGemäß Datenschutzrecht weisen wir den Kunden darauf hin, dass folgende Daten in unserem elektronischen System gespeichert werden: Name, Adresse (inkl. E-Mail-Adresse), Telefonnummer und Informationen zum Zahlungsvorgang. Diese Daten dienen der Erfüllung des Vertrages (Art 6 Abs 1 lit b DSGVO) und werden von uns für die Dauer der gesetzlichen Gewährleistungs- und Produkthaftfristen (10 Jahre) gespeichert, jedoch nicht weitergegeben. Dem Kunden stehen grundsätzlich die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerruf und Widerspruch zu. Ein diesbezügliches Aufforderungsschreiben hat an unsere Geschäftsadresse, zH. [] (Verantwortlicher iSd DSGVO), zu gehen. |